Vereinssatzung


Satzung

des Orts- und Heimatvereins
gegründet 1872
Rheydt-Pongs e.V.


24. Juli 1981

Stell' Dich in Reih und Glied
das Ganze zu verstärken,
mag auch, wer's Ganze sieht,
Dich nicht darin bemerken.

 

 

Satzung

§1

Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Orts- und Heimatverein Rheydt-Pongs". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, er wurde im Jahre 1872 unter dem Namen "Örtlicher Verein Rheydt-Pongs" gegründet.
Mit der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name des Vereins den Zusatz "e.V." Der Sitz des Vereins ist Mönchengladbach -2- (Rheydt).

§2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege der in Natur und Geschichte gelegten Werte der engeren und weiteren Heimat, die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, sowie der Wiederaufbau und die Erhaltung des heimatlichen Landschafts- und Ortsbildes; schließlich die Förderung der Altenhilfe. Der Verein unterhält Gerätschaften die im täglichen Leben notwendig sind, aber nicht von jedem Bewohner selbst angeschafft werden können. Diese Geräte sind allen Mitgliedern gegen eine geringe Spende zur Instandhaltung der Geräte leihweise zum Gebrauch zu überlassen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessional absolut neutral.

§3

Vereinstätigkeit

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Stadtteil Pongs. Der Verein will alle Schichten der Bevölkerung erfassen. Er interessiert sich für den geplanten weiteren Ausbau seines Ortsteils sowie für die gesamte bauliche Entwicklung, insbesondere auch sucht er die Entwicklung des Stadtteils Pongs mit allen Mitteln zu fördern, gleichviel, ob es sich um kulturelle, wirtschaftliche oder Verkehrsbelange handelt. Er setzt sich ein für die Erhaltung alter Sitten und Gebräuche und der heimatlichen Mundart. Er beabsichtigt, den Verkehr mit heimattreuen Pongsern in aller Welt zu fördern. Die Betreuung und Unterstützung der älteren Einwohner des Stadtteiles gehört zu den vornehmsten Aufgaben des Vereins. Der Verein erstrebt diese Ziele in guter Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden und Vereinen.

§4

Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäße hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre etwa eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer etwa geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen des Vereins, soweit es die etwa eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern etwa geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins daher an die Stadt Mönchengladbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 der Satzung im Bereich des Stadteiles Pongs zu verwenden hat.

§5

Mitgliedschaft

Der Verein hat

ordentliche Mitglieder
Ehrenmitglieder
korporative Mitglieder.

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volle geschäftsfähige natürliche Person werden. Korporative Mitglieder können werden Gesellschaften und Personengesellschaften; durch die Aufnahme korporativer Mitglieder wird das Eigenleben des angeschlossenen Vereins nicht berührt. Jedes korporative Mitglied hat nur eine Stimme. Vorraussetzung sowohl der ordentlichen wie auch der korporativen Mitgliedschaft ist, daß beim Mitglied an der durch den Verein gesetzten Aufgabe ein besonderes Interesse besteht. Die ordentliche Mitgliedschaft kann auch von Interessenten, die außerhalb des Bezirks des Orts- und Heimatvereins wohnen, erworben werden bzw. nach einem Weggang aus dem Stadtteil Pongs beibehalten werden.
Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich um den Verein und die Belange des Ortsteiles Pongs besondere Verdienste erworben haben. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Jahreshauptversammlung.

Die ordentliche Mitgliedschaft und die korporative Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung an das Mitglied wirksam.

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Aufkündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluß des Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sie endet ferner durch den Tod, durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch Ausschluß durch die Jahreshauptversammlung. Ausgeschlossen kann derjenige werden, der die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwider handelt, insbesondere, wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützige Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange verlangt. Ausgeschlossen kann außerdem werden, wer den Mitgliedsbetrag nicht oder nicht regelmäßig bezahlt. Mit dem Tode, dem Austritt oder dem rechtswirksamen Ausschluß erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten.

§7

Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und gehalten, ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.

§8

Mitgliedsbeitrag

Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages. Die Jahreshauptversammlung bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit.

§9

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der geschäftsführende Vorstand
  2. der erweiterte Vorstand
  3. der Gesamtvorstand
  4. die Mitgliederversammlung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über alle Beratungen und Beschlüsse der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Geschäftsführer zu unterzeichnen sind.

§10

Vorstand

    1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
      1. Vorsitzenden
      2. Vorsitzenden
      1. Geschäftsführer
      1. Kassierer
      Davon sind alleinvertretungsberechtigt im Sinne §26 des BGB der
      1 + 2. Vorsitzende
      1. Geschäftsführer
    2. Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden auszuüben.

      Im Außenverhältnis braucht der Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden nicht nachgewiesen zu werden, so daß die Vertretungsbefugnis des zweiten Vorsitzenden nicht aus dem Grund bemängelt werden kann, daß eine Verhinderung für den ersten Vorsitzenden nicht vorgelegen habe.

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
    • geschäftsführenden Vorstand
    • 2. Geschäftsführer
    • 2. Kassierer
    • und 5 Beisitzern
  2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem
    • geschäftsführenden Vorstand
    • erweitertem Vorstand
  3. und je einem Vertreter der ortsansässigen korporativen Vereine.

Ein gewählter Ehrenvorsitzender hat im Vorstand Sitz und Stimme. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder gewählt werden. Zu den Vorstandssitzungen lädt der erste Vorsitzende, im Falle einer Verhinderung der 2. Vorsitzende ein. Die Abstimmung in den Vorstandssitzungen ist nur gültig, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand gibt sind eine Geschäfts- und Arbeitsordnung. Wird in einer Vorstandssitzung von einem Anwesenden geheime Abstimmung verlangt, ist diesem Verlangen stattzugeben.

§11

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres. Die Einladung hat schriftlich mit einer Frist von 7 - in Worten: Sieben Tagen - zu erfolgen. Die erste Mitgliederversammlung im Jahr ist die Jahreshauptversammlung. Für sie sind regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung insbesondere:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
  2. Entgegennahme der Jahresrechnung und des Kassenberichts,
  3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
  4. Entlastung des Vorstands,
  5. Wahl des Vorstands,
  6. Wahl der Kassenprüfer,
  7. ggf. Beschlußfassung über Satzungsänderung.

§12

Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig - unbeschadet der im folgenden Paragraphen getroffenen besonderen Bestimmungen für den Fall der Auflösung des Vereins-
Bei der Beschlußfassung entscheidet, soweit nicht in dieser Satzung oder zwingend im Gesetz etwas anderes vorgeschrieben ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Akklamation. Bei mehreren Vorschlägen für ein Vorstandsmitglied erfolgt geheime Abstimmung. Gewählt werden können grundsätzlich nur Anwesende; Abwesende nur dann, wenn diese sich beim Vorstand schriftlich entschuldigt und dabei erklärt haben, daß sie sich zu einer Wahl zur Verfügung stellen.
Die in vorstehenden §10 im einzelnen benannten Vorstandsmitglieder - also 1. Vorsitzender bis 2. Kassierer - einerseits und die Beisitzer andererseits sind im Wechsel jeweils für die Dauer von 2 - in Worten: Zwei Jahren - zu wählen. Der Vorstand bleibt in jedem Fall bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Dasselbe gilt für die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§2 dieser Satzung) ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder erforderlich.
Wird in einer Mitgliederversammlung von einem Anwesenden geheime Abstimmung verlangt, ist diesem Verlangen stattzugeben.

§13

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung dieser Gegenstand der Beschlußfassung mitzuteilen ist. Für Form und Frist der Berufung gilt das in $11 Satz 2 Gesagte in gleicher Weise.
Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte alle Vereinsmitglieder erforderlich. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder erschienen, also die zu Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach vorstehender Maßgabe nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag in gleicher Weise eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig. Die Einladung zu dieser weiteren Versammlung hat jedoch einen Hinweis auf diese erleichterte Beschlußfähigkeit zu enthalten. 4050 Mönchengladbach -2- Rheydt, den 25. März 1981

 


Der Verein hatte bisher folgende Namen:

Von 1882 bis 23. März 1966 "Örtlicher Verein Rheydt-Pongs".
Vom 24. März 1966 bis 23.07.1981 "Orts- und Heimatverein Rheydt-Pongs".
Am 24.07.1981 wurde der Verein unter Nr. 1319 in Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach eingetragen und heißt seitdem "Orts- und Heimatverein Rheydt-Pongs e.V."

 

Orts- und Heimatverein Rheydt Pongs

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